Ziel des am 26.06.2017 in Kraft getretenen neuen Geldwäschegesetzes ist das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Das Gesetz legt bestimmten Personen und Unternehmen (den sog. Verpflichteten) besondere Pflichten auf, um geschäftliche Aktivitäten transparent zu machen. Zu den Verpflichteten zählen ggf. unter Umständen auch Immobilienmakler und Güterhändler („jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon auf wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt“) Die Verpflichteten sollen dadurch dazu beitragen, Geschäfte mit kriminellem Hintergrund zu verhindern bzw. aufzudecken.
Alle Verpflichteten sind künftig dazu gehalten, etwa gem. § 5 Geldwäschegesetz eine Analyse der Geldwäscherisiken durchzuführen und gem. § 6 interne Sicherungsmaßnahmen zu implementieren. § 7 Geldwäschegesetz verlangt zusätzlich, einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen, sofern das Unternehmen eine hinreichende Arbeitsteilung vorsieht oder in der Risikobewertung nicht als unbedenklich eingestuft wird. Gerade für kleinere Unternehmen mit Bargeldverkehr empfiehlt es sich daher, einmalig eine Risikobewertung vorzunehmen und zu dokumentieren. Es lässt sich so im Bedarfsfall darlegen, warum kein besonderer Bürokratieaufwand erforderlich ist, um im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit Geldwäscherisiken vorzubeugen.
Unabhängig davon, ob ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden muss, fordert § 10 Geldwäschegesetz in jedem Fall die Einhaltung kundenbezogener Sorgfaltspflichten.
Da der Gesetzgeber den Bußgeldrahmen erhöht hat, sollten Verpflichtete ihren gesetzlichen Anforderungen nachkommen. Es drohen Bußgelder bis zu einer Million Euro.