Kfz-Händler als Vermittler bei drucktechnischer Hervorhebung und Unterschrift „i.A.“ im Kaufvertrag

Verkauft ein Kfz-Händler ein von einem Kunden zurückgenommenes Fahrzeug in dessen Namen weiter, ist dies drucktechnisch im Kaufvertrag hervorgehoben und unterschreibt der Kfz-Händler mit „i.A.“, wird der Kaufvertrag zwischen dem Kunden und dem Käufer geschlossen, da der Kfz-Händler nur als Vermittler auftritt.

(Aus den Gründen: …Der Bekl. ist nicht Verkäufer des hier streitgegenständlichen Kfz i.S.v. § 433 I BGB. Dies folgt schon aus der schriftlichen Kaufvertragsurkunde, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat. Dass der Bekl. insoweit namens und auch in Vollmacht des Herrn C. gehandelt hat, ergibt sich zum einen aus dieser Urkunde und zum anderen aus den in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Vermittlungsauftrag vom 20.02.2015 und den Rechnungen und Quittungen bezüglich der daraus resultierenden Zahlungen an den Verkäufer Herrn C. Dieser ist Vertragspartner des Klägers geworden…).

Quelle: LG Düsseldorf Urteil vom 18.03.2016 – 16 O 160/15 –