Ab dem 01. Februar 2017 gibt es insbesondere für Online-
Händler neue Informationspflichten. Die neuen Regelungen
finden sich in den §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
(VSBG).
Grundsätzlich muss jeder Unternehmer, der mit Verbrauchern
Verträge schließt und eine Webseite unterhält und/
oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, bestimmte
Informationspflichten über die Möglichkeiten zur
Durchführung von Streitbelegungsverfahren erfüllen. Von
den allgemeinen Informationspflichten sind lediglich die
Unternehmer ausgenommen, die bis zum 31.12.2016
nicht mehr als 10 Beschäftigte hatten.
Unternehmer, die sich entweder freiwillig zur Teilnahme
an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben
oder gesetzlich dazu verpflichtet sind, müssen auch auf
die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive
Anschrift und Webseite hinweisen.
Konnte eine Streitigkeit zwischen dem Unternehmer und
seinem Kunden nicht beigelegt werden, muss der Unternehmer
den Verbraucher zum einen auf die für ihn
zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift
und Webseite hinweisen und zum anderen darüber
informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
vor dieser Stelle bereit oder verpflichtet
ist.
Die Nichteinhaltung der Informationspflichten kann als
Verstoß gegen Wettbewerbsrecht bewertet werden und
deshalb auch Gegenstand von Abmahnungen sein.