Der Fall betrifft ein gängiges Problem in der Baupraxis:
Der Unternehmer führt auf Zuruf des Bestellers weitere
Arbeiten aus. Die auf Basis der geleisteten Stunden erbrachen
Arbeiten werden dann aber nicht bezahlt, weil
es der Unternehmer versäumt hat, Stundennachweise
vorzulegen.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es zur
schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden
Vergütungsanspruchs grundsätzlich nur der
Darlegung bedarf, wie viele Stunden der Unternehmer für
die Vertragsleistung aufgewendet hat.
Eine Differenzierung, welche Arbeitsstunden für welche
Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind, ist
regelmäßig nicht geschuldet. Es bedarf auch nicht der
Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen
zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten.
Bestreitet der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer die
abgerechneten Arbeiten erbracht hat, ist hierüber durch
das Gericht Beweis zu erheben und zu klären, ob die Arbeitsstunden
für den vertraglich geschuldeten Erfolg aufgewendet
wurden. Diese Beweiserhebung erfolgt durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Zu beachten ist, dass diese Entscheidung für den
BGB-Bauvertrag getroffen wurde. Bei Vereinbarung der
VOB/B gelten die dort getroffenen Regelungen.
Quelle: BGH, Beschluss vom 05.01.2017 – VII ZR 184/14