In dem entschiedenen Fall bestätigte das BAG eine Berufung wegen „fehlender“ Unterschrift als unzulässig.
Das Rechtsmittel war nicht unterschrieben, weil ein individueller Schriftzug, „der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung“ sich nicht erkennen lasse.
Eine eigene Unterschrift solle die Identifizierung des Urhebers ermöglichen und dessen Willen zum Ausdruck bringen. Im entschiedenen Fall lasse die Linienführung die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung nicht erkennen. Zudem weise sie keine Merkmale auf, die auch nur in Teilen oder einzelnen Buchstaben einer Unterschrift gleichen.
Anm.: Eine den Anforderungen nicht entsprechende Unterschrift ist somit nicht existent. Das kann insbesondere bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (Kündigung) oder sonstigen formbedürftigen Erklärungen zu fatalen Folgen führen! Vorsicht!
Quelle:
BAG, Urteil vom 25.02.2015 – 5 AZR 849/13