Der Kläger legte der Bank 2013 ein im Jahr 1987 ausgestelltes
Sparbuch vor. Die Bank verweigerte die Auszahlung mit der
Begründung, das Guthaben sei bereits im Jahr 2000 bar
ausgezahlt worden. Das Sparbuch war bei Vorlage nicht
entwertet, enthielt keinen Eintrag über die Auszahlung und
die Verzinsung. Die Bank wurde verurteilt, Auskunft über die
Verzinsung zu erteilen und das Guthaben Zug um Zug gegen
Vorlage des Sparbuches auszuzahlen.
Dem Sparbuch komme Legitimationswirkung zu. Nach Treu
und Glauben könne der Inhaber des Sparbuches Auskunft über
den jeweiligen Zinssatz für das Sparguthaben verlangen, auch
für den Zeitraum für den ihr möglicherweise keine Unterlagen
über den Zinssatz mehr vorliegen. Für die Auflösung des
Sparbuchs bzw. die Auszahlung des Sparguthabens trage
die Bank die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn es sich
um ein „jahrzehntelang umsatzloses vergessenes Sparbuch“
handele. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns
beginne erst mit der Kündigung des Sparguthabens.
Quelle:
AG Pirmasens, Urteil vom 14.04.2016 – Az. 4 C 117/15