In diesem aktuellen Fall ging es um den Facebook-Auftritt
eines Autohauses und die Frage, wann ein „Post“ Werbung
darstellt. Das Autohaus betrieb eine eigene Facebook-Seite.
Nachdem ein User dem Autohaus ein Foto seines neuen
Seat geschickt hatte, veröffentlichte das Autohaus das Bild
in seiner Galerie.
Der Post in der Galerie zu dem Bild lautete:
„H. de hat ein neues Foto zu dem Album „Fan Galerie“ hinzugefügt (…).
Schon das nächste Fan-Bild… T. S. hat hier seinen SEAT L. … vor dem
T. I. in einem tollen Bild festgehalten. Ganz großes Dankeschön dafür!
Wir wollen mehr J.“
Hiergegen ging aber ein Verein vor. Der Verein argumentierte,
dass der Post eine Werbung darstellt und das Autohaus
deswegen bestimmte Pflichtangaben hätte dazu schreiben
müssen.
Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 01.06.2017, Az. 13
U 15/17) gab dem Verein Recht. Das Gericht sah in dem Post
ebenfalls eine Werbung.
Deswegen hätte das Autohaus auch die Informationspflichten
nach der PKW-EnVKV
(Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung)
erfüllen müssen. Die Pflichtangaben wie zum Beispiel
Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen müssen Händler in
den Werbeanzeigen nämlich zwingend mit angegeben.
Der Post war auch als Werbung einzustufen, obwohl dort
keine Preise genannt waren. Das Gericht argumentierte hier
mit dem Zweck der Facebook-Seite des Autohauses. Diese
wird nicht selbstlos betrieben, um den Kunden ein Forum zu
geben. Vielmehr geht es darum, für das Autohaus und die
Fahrzeuge zu werben. Durch das Posten von Bildern in der
Fangalerie und die Kommentierung sollen Kunden für die
Autos interessiert und so zu Käufen animiert werden.
Werbung kann tückisch sein. Manches, was Sie als Händler in
sozialen Netzwerken oder auf Ihrer Website veröffentlichen,
kann bereits Werbung sein, auch wenn Sie davon gar nicht
ausgehen. Hier drohen dann schnell teure Abmahnungen,
wenn Sie die Pflichtangaben für Werbung nicht einhalten.