Leserliche Unterschrift
In dem entschiedenen Fall bestätigte das BAG eine Berufung wegen „fehlender“ Unterschrift als unzulässig. Das Rechtsmittel war nicht unterschrieben, weil ein individueller Schriftzug, „der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung“ sich nicht erkennen lasse. Eine eigene Unterschrift solle die Identifizierung…